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Von non liquet (lat.) spricht man, wenn eine strittige Frage vor Gericht nicht aufgeklärt werden kann. Die Unklarheit gereicht der Partei zum Nachteil, die die Beweislast hat.
Beispiel: V verklagte den M auf Zahlung von ausstehenden Mietzinsen. M trägt vor, dass der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, da er berechtigt war, wegen erheblichen Lärms in der Vergangenheit den Mietzins zu kürzen. V bestreitet das Vorliegen von Lärm und benennt seine Mutter als Zeugin. M benennt zum Beweis eine Freundin. Diese kann auf Nachfrage des Gerichts keine brauchbaren Angaben machen. Die Mutter des V kann das Gericht mangels Glaubwürdigkeit auch nicht davon überzeugen, dass es keine Lärmbelästigung gab. Weitere Beweise gibt es nicht. Damit kann das Gericht die Streitfrage nicht klären (non liquet). Da M sich auf den Lärm berufen hat, hätte er ihn auch beweisen müssen. Da ihm dies nicht gelungen ist, wird er den Prozess verlieren. Das M auch nicht das Gegenteil beweisen konnte ist unerheblich.
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