|
Von niedrigen Beweggründen iSd § 211 StGB spricht man, wenn eine Tötung aus Gründen erfolgt, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und sittlich auf tiefster Stufer stehen (BGHSt 2, 63; BGHSt 3, 133)
Niedrige Beweggründe sind eines der Mordmerkmale der 1. Gruppe.
Werbung:
| |