slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Nichtberechtiger iSd § 812 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Nichtberechtigter ist wer zur Verfügung über den Gegenstand nicht befugt ist. Dabei kann sich die Befugnis aus der Rechtsinhaberschaft herleiten oder aus einer vom Rechtsinhaber rechtsgeschäftlich eingeräumten Verfügungsbefugnis.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten Werbung: