Nichtberechtigter ist wer zur Verfügung über den Gegenstand nicht befugt ist. Dabei kann sich die Befugnis aus der Rechtsinhaberschaft herleiten oder aus einer vom Rechtsinhaber rechtsgeschäftlich eingeräumten Verfügungsbefugnis.
Auf diesen Artikel verweisen: § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten