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Rechtsinhaber
(recht.zivil.materiell.at)
    

Rechtsinhaber ist der Oberbegriff für alle ausschließlichen Beziehungen zwischen einem Rechtssubjekt und einem Rechtsobjekt.

Beispiele: Der Eigentümer ist Rechtsinhaber des Eigentumsrechts an einer Sache. Der Gläubiger ist Rechtsinhaber einer Forderung, Nießbraucher der Rechtsinhaber an einem Nießbrauch, der Mieter Rechtsinhaber des Mietrechts etc.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nichtberechtiger iSd § 812 BGB Werbung: