Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst
hat. Rechtssatz aus dem corpus
juris civilis.
Von diesem, grundsätzlich noch gültigen Rechtssatz, machen die
Regeln über den gutgläubigen
Erwerb insofern eine Ausnahme, als dort vom
nicht berechtigten Nichteigentümer Eigentum erlangt werden
kann.
Im römischen Recht, dass den gutgläubigen Erwerb in strenger Ausführung dieses Rechtssatzes nicht kannte, konnt man über die Ersitzung Eigentum an einem gutgläubigen erworbenen Grundstück erlangen.
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