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Als körperliche Misshandlung im Sinne des Strafrechts (§ 223 StGB) wird jede unangemessene Behandlung bezeichnet, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht nur unwesentlich beeinträchtigt (BGHSt 25, 277).
Beispiel: Eine Ohrfeige, die nicht zu Verletzungen führt.
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