Auf ein Website ist entweder der MDStV oder das
TDG anwendbar. Die Einordnung ist im Einzelfall nach
dem konkreten Inhalt vorzunehmen (so OVG Münster, Beschluss v. 19.3.2003 NJW
2003, 2183).
Mediendienste sind grundsätzlich an die Allgemeinheit gerichtete
Informations- und Kommunikationsdienste (die unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder
mittels eines Leiters verbreitet werden) (§ 2 Abs. 1 MDStV).
Eine Website ist dem Mediendienst zuzuordnen, wenn sie nicht der
individuellen Kommunikation mit dem Betreiber, sondern eher der Information
dient. Das OVG Münster sieht in einer Website einen Mediendienst wenn die
redaktionelle Gestaltung im Vordergrund steht und sie der allgemeinen
Meinungsbildung dient (OVG Münster aaO).
Davon abzugrenzen sind Teledienste.
Teledienst sind alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren
Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Legaldefinition in § 2 Abs. 1 TDG).
Damit eine Homepage als Teledienst einzustufen ist, muß die individuelle
Nutzung zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter im Vordergrund stehen.
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