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Mediatisierung
(recht.geschichte.ma und recht.geschichte.19)
    

Mit Mediatisierung wird das Herabstufen reichsunmittelbarer Stände - wie z.B. der Reichsstädte - in die Abhängigkeit des jeweiligen Landesherrn bezeichnet. Durch einen Beschluss des Reichstages (den sog. Reichsdeputationshauptschluss) kam es 1803 zur Mediatisierung von Reichsstädten. Die Güter der Reichsritter wurden im Jahr 1806 mediatisiert.

Beispiel: Die Stadt A ist Reichsstadt. Sie untersteht damit direkt dem Kaiser und ist nicht an Befehle des Landesherrn gebunden. Durch Beschluss des Reichstages wird sie mediatisiert. Sie verliert damit ihre Stellung als Reichsstadt und untersteht nun dem Landesherrn.

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