Im Mahnverfahren zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 689 Abs. 2 ZPO). Die Länder können die Zuständigkeit aber bei einem Amtsgericht konzentrieren (§ 689 Abs. 2 ZPO). In Hessen ist z.B. das Amtsgericht Hünfeld zuständig, in Bayern das Amtsgericht Coburg.
Hat der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff ZPO) im Inland ist gemäß § 703d ZPO das Gericht zuständig, welches für das streitige Verfahren in der ersten Instanz zuständig wäre, bzw. das für dieses Gericht zuständige zentrale Mahngericht des Bundeslandes.
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