Mit Lizenzvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, mit dem der Urheber oder Inhaber eines Werks, Patents oder Gebrauchsmusters einer anderen Person das Recht zur Nutzung vollständig oder teilweise abtritt. Das abgetretene Nutzungsrecht wird Lizenz genannt.
Man kann dabei zwischen der ausschließlichen Lizenz und der einfachen Lizenz unterscheiden. Bei der ausschließlichen Lizenz hat der Lizenznehmer auch das Recht, die ihm übertragenen Nutzungshandlungen Dritten zu verbieten. Bei der einfachen Lizenz darf er nur die Nutzungshandlungen nur selbst vornehmen, und die Möglichkeit die Nutzung Dritten zu verbieten verbleibt beim Rechtsinhaber.
Von einer Unterlizenz spricht man, wenn ein Lizenznehmer, das lizenzierte Recht Dritten erteilt. Das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen muss sich, ggf. durch Auslegung, aus dem Lizenzvertrag entnehmen lassen. Lässt es sich nicht entnehmen, und der Lizenznehmer erteilt trotzdem Unterlizenzen macht er sich gegenüber dem Lizenzgeber wegen Verletzung des Lizenzvertrages schadensersatzpflichtig.
Der Lizenzvertrag selbst ist grundsätzlich ein Vertrag sui generis. D.h. er ist weder ein Kaufvertrag noch ein Mietvertrag.
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