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Leistungsgefahr/Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Leistungsgefahr, werden die Folgen des Untergangs der Leistung hinsichtlich der Leistung bezeichnet. Die Leistungsgefahr trägt gemäß § 275 BGB grundsätzlich der Gläubiger, d.h. geht die Sache unter, verliert der Gläubiger seinen Anspruch auf Leistung.

Beispiel 1: A verkauft dem B sein gebrauchtes Auto. Vor Übergaben schlägt der Blitz in die Garage ein und das Fahrzeug wird völlig zerstört. Würde A die Leistungsgefahr tragen müsste er trotz des Untergangs leisten. Da aber B die Leistungsgefahr trägt, verliert er seinen Anspruch auf das Auto.

Mit Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr werden die Folgen des Untergangs der Leistung hinsichtlich der Gegenleistung bezeichnet. Die Preisgefahr trägt grundsätzlich der Schuldner, d.h. geht die Leistung unter, verliert der Schuldner gemäß § 326 Abs. 1 BGB auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Davon gibt es aber Abweichungen: Trägt z.B. der Gläubiger allein oder überwiegend die Schuld am Untergang der Sache oder ist er im Annahmeverzug, so trägt er die Gegenleistungsgefahr, d.h. er muss die Gegenleistung trotzdem erbringen.

Beispiel 1: A verkauft dem B sein gebrauchtes Auto. Vor Übergaben schlägt der Blitz in die Garage ein und das Fahrzeug wird völlig zerstört. Würde B die Gegenleistungsgefahr tragen müsste er trotz des Untergangs den Kaufpreis zahlen. Da hier A die Gegenleistungsgefahr trägt, entfällt sein Anspruch auf den Kaufpreis.

Beispiel 2: A verkauft dem B sein gebrauchtes Auto, sie vereinbaren Übergabe am nächsten Montag. B erscheint aber nicht. Am Dienstag schlägt der Blitz in die Garage ein und das Fahrzeug wird völlig zerstört. Hier war B im Annahmeverzug. Daher trägt er die Preisgefahr und muss trotzdem zahlen.

Siehe auch unter Gefahrübergang.

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