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Gefahrübergang
(recht.zivil.materiell.schuld.at und recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Inhalt
             1. Besonderes Schuldrecht/Kaufvertrag

Gefahrübergang ist die Bezeichnung für den Zeitpunkt, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache (Leistungsgefahr) vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht.

1. Besonderes Schuldrecht/Kaufvertrag

  • Gem. § 446 BGB geht beim Kauf die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über.
  • Beim Versendungskauf geht gem. § 447 BGB geht Gefahr grundsätzlich mit Übergabe der Sache an den Spediteur auf den Käufer über. Das gilt aber nicht beim Verbrauchsgüterkauf, hier bleibt die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer beim Verkäufer.

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Auf diesen Artikel verweisen: Distanzgeschäft * Beweislastumkehr, § 476 BGB * casum sentit dominus * Stückschuld/Gattungsschuld/Vorratsschuld * Leistungsgefahr/Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr * Sachmangel * Sachmangel * Sachmangel Werbung: