Mit Künstlername wird ein Name bezeichnet, den sich eine natürliche Person neben ihrem bürgerlichen Namen frei aussucht.
Der Künstlername darf gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 in den Personalausweis aufgenommen werden. Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, ist damit der gesetzlichen Schriftform genügt. Bei Klagen kann auch der Künstlername zur Parteibezeichnung verwandt werden.(Wandtke/Bulling, UrhR § 10 Rn. 52)
Innerhalb des Verkehrsbereichs für den der Künstlername bestimmt ist geniesst er den Schutz des Namensrechts wenn er durch eine gewisse Verbreitung Verkehrsgeltung erlangt hat (MünchKomm-Schwerdtner, § 12 BGB, Rn. 47).
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