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Mit Kostenstreitwert wird der Streitwert bezeichnet, nach dem die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren berechnet werden. Die Berechnung des Kostenstreitwerts ist in § 3 Gerichtskostengesetz geregelt. Er bezieht sich grundsätzlich auf den Zuständigkeitsstreitwert wird aber im Details abweichend bestimmt.
Bei der Widerklage werden im Gegensatz zu § 5 ZPO die Ansprüche von Klage und Widerklage zusammengerechnet (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Wird über einen Hilfsantrag entschieden, so werden für den Kostenstreitwert Haupt- und Hilfsantrag zusammengerechnet (§ 45 Abs.1 S. 2 GKG). Bei der Stufenklage richtet sich der Kostenstreitwert nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 44 GKG).
Beispiel: Beantragt der Kläger den Beklagten aus Kaufvertrag in Höhe von 5000,- Euro zu verurteilen und hilfsweise ihn auf Schadensersatz in Höhe von 4.000,- Euro zu verurteilen, kommt es für den Kostenstreitwert darauf an, ob das Gericht über den Hilfsantrag entscheidet. Gibt es dem Hauptantrag statt, beträgt der Kostenstreitwert 5.000,-. Weist es den Hauptantrag zurück und gibt dem Hilfsantrag statt, beträgt er Kostenstreitwert 9.000,- Euro.
Der Kostenstreitwert kann dabei in den verschiedenen Prozessabschnitten unterschiedlich hoch sein.
Beispiel: Erhebt ein Anwalt Teilklage in Höhe von 10.000,- Euro beträgt der Kostenstreitwert für die Verfahrensgebühr 10.000,- Euro. Erhebt die Gegenseite darauf im Wege der Widerklage Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Gesamtforderung von 50.000,- Euro, so beträgt der Kostenstreitwert für die Terminsgebühr gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG 50.000,- Euro (Wert des höheren Anspruchs).
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