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Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den
- Gerichtskosten
- Gebühren (lt. GKG)
- Auslagen (Schreibauslagen, Zustellungskosten, Zeugengelder (JVEG), Kosten für Sachverständige und Dolmetscher, Reisekosten)
- Parteikosten
- Anwaltskosten
- Gebühren (lt. RVG)
- Auslagen (MwSt, Postgebühren usw.)
- andere Auslagen (z.B. Reisekosten)
- Zunächst ist der Kostenstreitwert gemäß gemäß § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO zu ermitteln. Beispiel: Bei einer Klage auf Schadensersatz in Höhe von 700,- Euro, ein Kostenstreitwert von 700,- Euro.
- Anhand des Kostenstreitwerts und der Anlage 2 zum GKG ist der einfache Gebührenwert zu ermitteln. Beispiel: Bei einem Kostenstreitwert von 700,- gilt die Kategorie bis 900 Euro, die einen Gebührenwert von 45,- Euro anordnet.
- Dann ist anhand von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, dem Kostenverzeichnis, der zutreffende Gebührentatbestand und der dazugehörige Satz zu ermitteln. Z.B. gemäß 1210 KV für Verfahren im 1.Rechtszug ein Satz von 3,0.
- Der Gebührenwert wird dann mit dem Satz multipliziert: 45 * 3,0 = 135,- Euro Gerichtsgebühren.
- Zunächst ist der Gegenstandswert gemäß §§ 22 ff zu ermitteln. Z.B. gemäß 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 ff ZPO. Hat das Gericht den Kostenstreitwert gerichtlich fesgesetzt, ist diese Festsetzung auch für den Gegenstandswert maßgebend. Im Beispiel beträgt der Gegenstandswert 700,- Euro.
- Dann sind aus der Anlage 1 zum RVG die Gebührentatbestände und die entsprechenden Gebühren bzw. Sätze zu ermitteln, Beispiel:
3100 | Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug: | 1,3 |
3104 | Terminsgebühr im ersten Rechtszug | 1,2 |
7002 | Telekommunikationspauschale | 20 % max 20 Euro |
7008 | Umsatzsteuer | 19 % auf alles |
- Dann ist aus Anlage 2 zum RVG der Gebührenwert zu ermitteln. Bei einem Gegenstandswert von 700,- gilt die Kategorie bis 900 Euro, die einen Gebührenwert von 65,- Euro anordnet.
- Der Gebühernwert wird mit den aufaddierten Sätzen multipliziert, die anderen Gebühren werden dazugerechnet: 65,- * 2,5 = 162,5 + 20 Euro (= TelePauschale) + 29,2 (= 16 % Umsatzsteuer) = 211,70 Euro.
Die Prozesskosten sind dann die Summe aller Kosten. Beispiel: 135,- Euro + 211,70 (Klägeranwalt) + 211,70 (Beklagtenanwalt) = 558,40 Euro Prozesskosten.
- Anrechnung/Kettenanrechnung
- einstweilige Anordnung
- Zwangsvollstreckung
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