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Der Mandant übergibt im Juni seinem Rechtsanwalt einen Titel über monatlich 300,- Euro Kindesunterhalt, der Gegner ist 7 Monate im Rückstand und unbekannt verzogen. Der Anwalt ermittelt über eine Einwohnermeldeamtsanfrage den Gegner und erteilt noch im Juni einen Kombiauftrag an den Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in das Vermögen + Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung). Die Vollstreckung bleibt erfolglos, es kommt zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, der Anwalt erhält dadurch Kenntnis vom Arbeitgeber und bringt im August einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) aus.
Hier sind drei Angelegenheiten abzurechnen, die Streitwerte richten sich nach § 25 RVG:
- Zwangsvollstreckungsauftrag, VV 3309 0,3 aus 2.800,- (Rückstände im Juni ) + 7002 + 7008
- Antrag auf Abnahme der EV, VV 3309 0,3 aus 1.500,- (§ 25 Abs. 1 Nr. 4) + 7002 + 7008
- Ausbringung des PfÜB, VV 3309 0,3 aus 6.300,- (Rückstände im August) + 7002 + 7008
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