|
Von Kommission spricht man, wenn ein Kaufmann (= Kommissionär) für Rechnung eines anderen (= Kommittent) aber im eigenen Namen Geschäfte mit Dritten abschließt. Der Kommission liegt ein Vertrag zwischen Kommissionär und Kommittent zu Grunde (= Kommissionsvertrag). Für seine Tätigkeit erhält der Kommissionär eine Provision. Die Einzelheiten des Kommissionsgeschäfts sind in den §§ 384 ff HGB geregelt.
Beispiel: Der Autohändler A nimmt den Gebrauchtwagen des B auf Kommission. Der Gebrauchtwagen hat einen Wert von 4000,- Euro. C findet gefallen an dem Wagen und kauft ihn von A für 500,- Euro über dem Wert. Die 4.500,- erhält der B. A bekommt für seine Tätigkeit eine Provision.
Das Delkredere trägt der Kommissionär gemäß § 394 HGB nur, wenn er dies übernimmt oder es am Ort seiner Niederlassung Handelsbrauch ist.
Werbung:
| |