slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
kollektives Arbeitsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit kollektivem Arbeitsrecht wird der Teil des Arbeitsrechts bezeichnet, der sich mit der Betriebsverfassung, Tarifverträgen und der Mitbestimmung beschäftigt. Der Gegenbegriff ist Individualarbeitsrecht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Individualarbeitsrecht Werbung: