Mit Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird die Klage nach § 805 ZPO bezeichnet, mit der ein Pfandgläubiger eines vorrangigen besitzlosen Pfandrechts im Rahmen der Zwangsvollstreckung seine vorzugsweise Befriedigung geltend machen kann.
Auf diesen Artikel verweisen: Drittwiderspruchsklage/Widerspruchsklage