Von einem besitzlosen Pfandrecht spricht man, wenn der Pfandrechtsinhaber für ein wirksames Pfandrecht nicht im Besitz der Pfandsache sein muss.
Zu den besitzlosen Pfandrechten zählen z.B. das Vermieterpfandrecht und das Gastwirtpfandrecht. Ob das Sicherungseigentum auch wie ein besitzloses Pfandrecht zu behandeln ist, ist umstritten, wird aber von der h.M. verneint.
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