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kick-back/Kick-Back-Rechtsprechung
(recht.allgemein.wirtschaft)
    

Als kick-back (engl.) wird im Geschäftsleben die Provision bezeichnet, die ein Vertreter für die Vermittlung eines Produkts vom Anbieter des Produktes bekommt.

Beispiel: Versicherungsvertreter A "verkauft" an B eine Kapitallebensversicherung des Versicherungskonzerns ABC. Dafür zahlt ABC an A 1.500,- Euro Provision.

Da die Provisionshöhe unterschiedlich ist, hat ein Vertreter immer ein Eigentinteresse das Produkt zu vermitteln, dass für Ihn die höchste Provision abwirft, das ist aber im Regelfall nicht das für den Kunden günstigste Produkt. Daher hat der BGH für die Anlageberatung durch Banken entschieden, dass die Provisionen dem Kunden offengelegt werden müssen (sog. Kick-Back-Rechtsprechung, Beschluss v. 20.01.2009, Az. X ZR 510/07).

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