Im Strafrecht wird ein Erfolg über folgende Stufen zugerechnet:
Die Sonderformen der Kausalität werden im Strafrecht wie folgt behandelt: (In Klammern immer die zivilrechtliche Bezeichnung der Sonderform).
Bei Beweischwierigkeiten (Zivilrecht: alternative Kausalität) ist jeder Beteiligter in dubio pro reo vom vorsätzlichen Handeln freizusprechen, es bleibt eine Bestrafung wegen Versuchs.
Bei kumulativer Kausalität (Zivilrecht: addierte Kausalität) ist jeder Tatbeitrag voll kausal, da er gemäß der Äquivalenztheorie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der gesamt Erfolg entfällt.
Bei alternativer Kausalität/Doppelkausalität (Zivilrecht: kumulative Kausalität) ist die Handlung jedes Täters erfolgsursächlich, da nicht beide zusammen hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg hinweggefällt. Unerheblich ist, dass jede Handlung für sich hinweggedacht werden kann.
Bei überholender Kausalität bleibt die erste Kausalkette im Versuch stecken und ist entsprechend zu bestrafen. Die zweite führt zum Erfolg ist ebenfalls entsprechend zu bestrafen (siehe auch unter Reserveursachen).
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