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BGHSt 35, 347
H, P und R leben in einem von Mystizismus und Irrglauben geprägten Dreiecksverhältnis. H und P gelingt es den R davon zu überzeugen, dass die Menschheit vom baldigen Kommmen des Bösen in Form des Katzenkönigs bedroht sei, und dass diese Bedrohung nur durch ein Menschenopfer in Form des Todes, der von H und P gehassten, N abgewandt werden könne. R, der erkennt, dass die Tötung der N Mord sei versucht unter Berufung auf das 5. Gebot den Auftrag abzulehnen. H und P gelingt es aber unter Hinweis auf einen göttlichen Auftrag die Gewissensbisse zu zerstreuen. R versucht daraufhin N heimtückisch zu töten scheitert dabei aber.
R wird wegen versuchten Mordes verurteilt (§§ 211, 212, 23 StGB). Dass er glaubte in göttlichem Auftrag zu handeln führte zwar zur Annahme eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB), allerdings nahm das Gericht an, dass dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre (§ 17 S. 2)Daher war R voll schuldfähig. Trotzdem wurden H und P wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft verurteilt (§§ 211, 212, 23, 25 Abs. 1 Alt. 2).
Der Katzenkönigfall ist eines der Standardbeispiele für die Verurteilung wegen mittelbarer Täterschaft obwohl dem Werkzeug kein Element der Strafbarkeit fehlt (Täter hinter dem Täter).
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