Mit Kampfparität wird das Stärkegleichgewicht zwischen den Tarifparteien im Arbeitskampf bezeichnet. Die Kampfparität ist notwendig, damit die Tarifparteien im Rahmen der Tarifautonomie
des Art. 9 Abs.3 GG als gleichstarke Partner vernünftige Ergebnisse aushandeln können.
Wie die Kampfparität zu ermitteln ist, und unter welchen Voraussetzungen sie besteht
ist umstritten (dazu Hromadka/Maschmann, S. 162.).
Folgende Theorien werden dazu vertreten:
Streik und Aussperrung sind gleichartige Waffen. Für beide müssen die gleichen
Voraussetzungen gelten (RGZ 54, 255).
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