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(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden
Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die
Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung
erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht
anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die
aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen
kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf
unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder
Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei
getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort
zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
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