Mit Inhaberpapier wird ein Wertpapier bezeichnet, dass von jedem Inhaber gegenüber dem im Papier bezeichneten Schuldner geltend gemacht werden kann. Z.B.: Inhaberschuldverschreibung und Inhaberscheck.
Zur Abgrenzung siehe unter Legitimationspapier/hinkendes Inhaberpapiere.
Inhaberpapiere werden vom Gerichtsvollzieher durch Inbesitznahme gepfändet (§ 831 ZPO).
Auf diesen Artikel verweisen: Wertpapier/Wertpapier im Sinne der ZPO * Kraftloserklärung von Urkunden * Schuldverschreibung auf den Inhaber/Inhaberschuldverschreibung * Aktie