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Von einer informatorischen Befragung spricht man, wenn bei einer Befragung noch kein Anfangsverdacht besteht oder wenn noch nicht feststeht ob jemand als Zeuge in Frage kommt. Vor einer informatorischen Befragung bedarf es keiner Belehrung. Siehe auch in BGHSt 38, 214 f.
Beispiel:"Der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, vernimmt keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner Tätigkeit neben geeigneten Zeugen, den Täter zu finden." (BGHSt 38, 214 f).
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