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Mit Inferentenhaftung wird bei Kapitalgesellschaften, die Haftung eines Gesellschafters für die volle Erbringung seiner Einlage bezeichnet.
Dies ist insbesondere bei Sacheinlagen relevant, die zum Zeitpunkt der Anmeldung den Wert des Anteils nicht erreichen. Die jeweiligen Gesetze (z.B. § 9 GmbhG) sehen für diesen Fall, einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Inferenten auf Zahlung des Differenzbetrages vor.
Beispiel: A, B und C haben eine GmbH mit einem Mindestkapital von 25.000,- gegründet. A und B haben jeweils 7.500,- eingelegt. C hat für seinen Anteil von 10.000,- zwei Fahrzeuge eingebracht. Es stellt sich heraus, dass diese aber zum Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH insgesamt nur 6.000,- Euro wert waren. Daher haftet C bis zur Einlage der Differenz in Höhe von 4.000,-,
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