(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt,
vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus
dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert
worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem
Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender
bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied,
ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.
(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch
geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht.
Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder
ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der
Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht
unangemessen ist.
(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein
Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein Standgeld wegen
Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm
der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge
verpflichtet.
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