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Der Eigentümer hat gemäß § 985 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer, wenn dieser ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 986 BGB). Die Beweislast für das Eigentum und den Besitz in § 985 BGB trägt der Eigentümer, die Beweislast für die Berechtigung zum Besitz gemäß § 986 BGB der Besitzer. Beim Beweis hilft dem Eigentümer bei Grundstücken der Eintrag ins Grundbuch (§ 891 BGB) und bei Sachen die Publizitätsfunktion des Vorbesitzes gemäß § 1006 Abs. 2 BGB.
Voraussetzungen:
- Eigentum des Anspruchstellers
- Besitz des Anspruchsgegners. Der mittelbare Besitzer kann auch auf Herausgabe des mittelbarer Besitzes verklagt werden. Auf Herausgabe des unmittelbaren Besitzes aber nur dann, wenn er sich die Herausgabe schuldhaft unmöglich gemacht hat (BGHZ 53, 29, umstritten).
- kein Recht zum Besitz des Besitzers
Rechtsfolge: Ein Herausgabeanspruch gegen den Besitzer. Es handelt sich dabei um eine Holschuld (BGH NJW 1988, 3264).
Miteigentümer können die Einräumung ihres Mitbesitzes gemäß § 985 BGB verlangen. Gemäß § 1011 BGB kann der Miteigentümer auch die Herausgabe der ganzen Sachen verlangen, allerdings nur an alle Miteigentümer gemäß § 432 BGB.
Beim deliktischen Besitzer (§ 992) ist Herausgabeort, der Ort an dem der deliktische Besitzer Besitz erlangt hat.
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