Mit Handelsbrief wird jedes Schrifstück bezeichnet, das ein Handelsgeschäft eines Kaufmanns betrifft (§ 257 Abs. 2 HGB).
Ein Kaufmann ist verpflichtet empfangene Handelsbriefe (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB) und Kopien von versandten Handelsbriefen aufzubewahren (§ 238 Abs. 2 HGB und § 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
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