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Habgier
(recht.straf.bt.211)
    

Aus Habgier im Sinne des § 211 StGB tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt (BGH NJW 1981, 932).

Beispiel: A ist Auftragskiller, d.h. er tötet um Geld zu erlangen. Damit ist das Merkmal der Habgier erfüllt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 211 StGB Mord * Mord Werbung: