Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist nicht im guten Glauben wem bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem
Veräußerer gehört.
Guter Glaube im Sinne von § 1007 BGB vor, wenn jemand meint zum Besitz berechtigt zu sein, und dies nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.