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guter Glaube/Gutgläubigkeit
(recht.zivil.materiell.sachen)
(engl. good faith )
    

Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist nicht im guten Glauben wem bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Guter Glaube im Sinne von § 1007 BGB vor, wenn jemand meint zum Besitz berechtigt zu sein, und dies nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

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Auf diesen Artikel verweisen: good faith * Rechtsscheinhaftung * Besitzschutz * bona fides * Bösgläubigkeit/böser Glaube Werbung: