Mit Grundeigentum bezeichnet man Eigentum an Grundstücken.
Das Recht des Grundeigentümers erstreckt sich auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Erdoberfläche (§ 905 S. 1 BGB). Der Eigentümer kann aber Einwirkungen auf sein Eigentum in großer Höhe (Überflug durch zugelassene Luftfahrzeuge) oder großer Tiefe (Bohrungen), die sein Interesse nicht verletzen, nicht verbieten.
Das Grundwasser gehört nicht zum Eigentumsrecht. Die Nutzung des Grundwassers bedarf einer behördlichen Erlaubnis (BVerfG NJW 1982, 745).
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