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Grundbuchberichtigung
(recht.notar und recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von der Eintragung oder Aufhebung Rechts (§§ 873, 875 BGB) ist die Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB zu unterscheiden.

Eine Eintragung ist notwendig, wenn eine neue materielle Rechtslage, eine Rechtslagenänderung, im Grundbuch herbeigeführt werden soll. Das Grundbuch ist zum Zeitpunkt des Antrages nicht unrichtig, es besteht nur aufgrund eines Vertrages ein Asnpruch auf Eintragung (Abstraktionsprinzip).

A hat dem B mit notariellem Vertrag sein Hausgrundstück verkauft, beide haben die Auflassung erklärt. Diese ist dann einzutragen, da mit der Auflassung eine neue materielle Rechtslage herbeigeführt werden soll. Bis zur Eintragung ist das Grundbuch aber nicht unrichtig, da dass Eigentum erst mit Eintragung übergeht (§ 873 BGB).

Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn das Grundbuch nicht mehr die materielle Rechtslage wiedergibt aufgrund Rechtsüberganges außerhalb des Grundbuchs (§ 82 GBO).

Beispiele: Der Grundstückseigentümer verstirbt, die Zusammensetzung einer im Grundbuch eingetragenen GbR ändert sich.

Formelle Regelungen §§ 14, 22 GBO

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