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GrdstVG
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

GrdstVG ist die Abkürzung für "Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe".

Das GrdstVG regelt unter anderem die Genehmigungsbedürftigkeit für die Veräußerung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann (§ 1, 2 GrdstVG).

Das Grundstücksverkehrsgesetz gilt auch bei Übertragungen/Schenkungen und auch bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen (§ 2 GrdstVG).

Dabei können von den Bundesländern Grenzen festgelegt werden, bei deren Unterschreiten die Genehmigungspflicht entfällt. In Hessen besteht grundsätzlich Genehmigungspflicht für Grundstücke

  • die größer sind als 0,2499 ha (= 2.499 qm) und unbebaut.
  • Größenunabhängig ist ein Negativattest erforderlich wenn im Grundbuch unter Wirtschaftsart die Bezeichnung "Hof" eingetragen ist. Z.B. "Hof- und Gebäudefläche" oder "Hof- und Freifläche" und Anhaltspunkte für land-/forstwirtschafltiche Nutzung vorliegen, z.B. zugehöriges Ackerland, Forstland ohne Rücksicht auf die Größe.

Ab 0,5 (= 5.000 qm) ha muss auch an das Vorkaufsrecht nach Reichssiedlungsgesetz gedacht werden (§ 4 Abs. 1 RSiedlG i.V.m. § 2 der Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes i.V.m. § 9 GrdstVG).

Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzungen. Für weiteres siehe unter Verwalterzustimmung

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Auf diesen Artikel verweisen: Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) * Grundstücksvertrag Werbung: