Mit Grundstücksvertrag wird ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks bezeichnet. Grundstücksverträge müssen gemäß § 311b BGB notariell beurkundet werden. Wird bei der Beurkundung eine Partei aufgrund mündlicher Vollmacht von einer anderen vertreten, so gilt für die Vollmacht zum Vertragsschluss gemäß § 167 Abs. 2 nicht das Formerfordernis der notariellen Beurkundung, d.h. sie kann wirksam mündlich erteilt werden.
Für die Eintragung ins Grundbuch ist allerdings gemäß § 29 GBO nur möglich, wenn die erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sind. D.h. für die Eintragung genügt die durch eine mündlich bevollmächtigte Vertreterin abgegebene Erklärung nicht. Es ist eine Beurkundung der Vollmacht erforderlich.
Für die Wirksamkeit eines Grundstücksvertrags sind je nach Art und Lage des Grundstücks behördliche Genehmigungen und Erklärungen erforderlich z.B.
- nach § 2 GrdstVG bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
- ein Verzicht der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht des § 24 BauGB
A und B sind Miteigentümer an Flurstück 37/07. A und B verkaufen das Flurstück an den D. Bei der Beurkundung des Kaufvertrags vor dem Notar sind nur die A und der D anwesend. Die A hat eine mündliche Vollmacht die B zu vertreten, was in die Beurkundung aufgenommen wird. Im Kaufvertrag wird auch die Vereinbarung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Eigentumsübertragung und die Genehmigung der Vormerkung durch A und B beurkundet. Anschliessend beantragt D mit diesem Vertrag beim zuständigen Amtsgericht die Eintragung der Vormerkung. Wie wird der Rechtspfleger entscheiden?
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