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(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht. Für Jobs, die die 400 Euro-Grenze (siehe unter geringfügige Beschäftigung) überschreiten aber unterhalb von 800,- Euro bleiben, werden für den Arbeitnehmer nicht die vollen Versicherungsbeiträge fällig. Stattdessen wird mit nachstehender Formel ein theoretisches Entgelt errechnet, aufgrund dessen die Beiträge für den Arbeitnehmer berechnet werden:

F x 400 + (2-F) x (AE-400)

F: ist ein festgeleger Faktor (für 2004 0,5952), AE ist das Arbeitsentgelt.

Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil aber ungeschmälert auf die tatsächlich gezahlte Bruttosumme.

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