Mit Gläubigerausschuss wird das Organ der Insolvenzgläubiger bezeichnet, dessen Aufgabe die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters ist (§ 69 InsO). Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist nicht zwingend.
Auf diesen Artikel verweisen: Gläubigerversammlung