(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur
unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene
Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter
zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich
zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist
spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben
hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer
Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine
Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
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