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Art. 83 GG
(gesetz.gg)
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Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesaufsichtsverwaltung * Gesetzesakzessorische Verwaltung * Art. 104a GG Werbung: