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Gesetzesakzessorische Verwaltung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit geseztesakzessorischer Verwaltung, wird der Vollzug von Gesetzen bezeichnet. Gemäß Art. 83 GG werden Bundesgesetze grundsätzlich von den Bundesländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, das Grundgesetz bestimmt davon aber Ausnahmen oder läßt sie zu.

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