(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem
Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den
Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende
Gesetzgebung.
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