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Art. 71 GG
(gesetz.gg)
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Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausschließliche Gesetzegbungskompetenz des Bundes * Ausschließliche Gesetzegbungskompetenz des Bundes Werbung: