slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Ausschließliche Gesetzegbungskompetenz des Bundes
(recht.oeffentlich.staat)
    

Der Bund hat gemäß Art. 71 GG für die ihn Art. 73 GG aufgezählten und die verstreut im GG erwähnten Fälle (bei der Anordnung von Regelungen durch Bundesgesetz wie z.B. in Art. Art. 4 Abs. 3 S. 2) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Das bedeutet, daß die Länder hier nur selbst tätig werden können, wenn sie durch ein Bundesgesetz dazu ausdrücklich ermächtigt werden (so Art. 71 GGArt. 71 GG).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: