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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen
des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates
im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In
den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,
die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen,
die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und
wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die
Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung
zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereichs nach Maßgaber der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der
finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehören eine den
Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder
den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
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