(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die
in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat
auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von
Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder
aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen
mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch
einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von
Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im
Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle
angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in
Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich
bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei
erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr
und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt
ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3
sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit
richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer
Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum
Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Werbung:
|