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Mit Ermittlungsrichter wird der Richter bezeichnet, der im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens die richterlichen Ermittlungshandlungen vornimmt. Z.B. die richterliche Vernehmung des Beschuldigen, den Erlass von Durchsuchungs- oder Haftbefehlen.
Der Ermittlungsrichter übt, z.B. wenn er über Anträge der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, auch eine Kontrollfunktion im Interesse de Angeklagten aus. So hat er z.B.im Rahmen der Entscheidung über eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Hausdurchsuchung im Interesse des Angeklagten und dessen Grundrechte (Art. 13 GG) die Voraussetzungen dieses Grundrechtseingriffs zu prüfen. Entsprechend hohe Anforderungen sind daher an den Inhalt der Entscheidung zu stellen, die erkennen lassen muss, dass der Richter die Interessen des Beschuldigten berücksichtigt hat.
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