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Mit Gewinnwarnung wird umgangssprachlich eine nach § 15 WpHG vorgeschriebenen ad hoc-Mitteilung bezeichnet, mit der der Emittent eines Finanzinstrumentes über Umstände informiert, die die am Anfang des Geschäftsjahres abgegebene Gewinnprognose negativ verändern.
Beispiel: Die Auto AG gibt im Oktober 2006 am Anfang ihres Geschäftsjahres bekannt, dass sie mit einem Umsatz von 200 Millionen Euro und einem Gewinn von 20 Millionen Euro rechnet. Im Lauf des Geschäftsjahres geht der Auto AG ein wichtiger Kunde mit einem Umsatzvolumen von 50 Millionen verloren. Daher ist davon auszugehen, dass auch der Gewinn deutlich niedriger ausfällt. Diese Information muss die Auto AG als ad hoc-Mitteilung veröffentlichen.
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