Mit ad hoc-Mitteilung wird eine nach § 15 WpHG vorgeschriebene unverzügliche öffentliche Mitteilung eines an der Börse gehandelten Unternehmens über Tatsachen bezeichnet, die geeignet sind seine Vermögenslage und damit seinen Börsenkurs zu beeinflussen.
Für ein Beispiel siehe unter Gewinnwarnung.
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